Passagierrechte

Dies sind Ihre Rechte im Falle von Annullierungen, Verspätungen, Herabstufungen und Verweigerung der Beförderung. Implementierung der EU-Verordnung 261/2004.

Wann Sie einen Anspruch haben

Die hierin genannten Rechte können in den folgenden Fällen in Anspruch genommen werden:

  • Sie haben eine bestätigte Buchung für den Flug;
  • Sie haben vollständig zur angegebenen Zeit oder falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor dem Abflug eingecheckt;
  • Sie reisen zu einem Tarif, der für die Öffentlichkeit mittelbar oder unmittelbar verfügbar ist, oder mit einem Ticket, das im Rahmen eines Vielfliegerprogramms ausgestellt wurde.
  • Sie reisen mit einem Flug, der von einem Flughafen in der EU startet oder mit einem Flug, der von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird und von einem Flughafen in einem Drittland zu einem Flughafen in der EU startet, sofern in diesem Drittland nicht lokale gesetzliche Regelungen gelten.

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Wenn Sie es vorziehen, können Sie sich in der PDF-Version über Ihre Rechte auf Hilfe und Schadenersatz informieren.

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1. Annullierung

1.1 Unterstützung bei annullierung

Falls Ihr Flug annulliert wurde, haben Sie die Wahl zwischen:

  • der nächstmöglichen Ersatzbeförderung zu Ihrem endgültigen Reiseziel wie vom Luftfahrtunternehmen angegeben, unter vergleichbaren Transportbedingungen oder zu einem späteren, für Sie passenden Datum, abhängig von der Verfügbarkeit von Sitzplätzen; oder
  • unter Berücksichtigung des ursprünglichen Flugplans eine Rückerstattung für den oder die Teil/e der Reise, der/die nicht durchgeführt wurde(n) und den oder die bereits durchgeführten Teil/e, falls der Flug keinen Sinn mehr macht, und außerdem einen Rückflug zum ersten, auf dem Ticket angegebenen Abflugort (falls zutreffend).

Darüber hinaus erhalten Sie kostenlos:

  • Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit;
  • Hotelunterkunft, wenn eine Übernachtung bzw. eine zusätzliche Übernachtung zur ursprünglich geplanten erforderlich ist (Transport inbegriffen);
  • eine Prepaid-Telefonkarte oder die Kosten von zwei Telefonanrufen (jeweils auf fünf Minuten beschränkt) oder zwei Faxnachrichten oder zwei E-Mails.

1.2 Annullierungserstattung

Wenn Sie weniger als 2 Wochen vor dem geplanten Abflugdatum über die Annullierung informiert werden, haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Abflug- und Ankunftszeiten des neuen Fluges in der Nähe der ursprünglichen Abflug- und Ankunftszeit liegen:

  • maximal 2 Stunden vor der geplanten Abflugzeit und maximal 4 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit, wenn Sie zwischen 2 Wochen und 7 Tagen vor Abflug informiert wurden;
  • maximal 1 Stunde vor der geplanten Abflugzeit und maximal 2 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit, wenn Sie weniger als 7 Tage vor Abflug informiert wurden.

Diese Annullierungsentschädigung kann nicht am Flughafen gezahlt werden. Daher müssen Sie sich an das Kundenkontaktcenter wenden (siehe Abschnitt 5). Sie können zwischen einer Entschädigung, die in Form eines nicht erstattungsfähigen Beförderungsgutscheins angeboten wird, und einer Geldrückerstattung wählen.

Die Beträge der nicht erstattungsfähigen Beförderungsgutscheine sind wie folgt:

AFlüge von 1500 km oder wenigerEUR 350*
BFlüge innerhalb der EU von mehr als 1500 km, und alle anderen Flüge zwischen 1500 und 3500 kmEUR 500*
CFlüge, die nicht unter A oder B fallenEUR 800*

Die Geldrückerstattungsbeträge sind wie folgt:

AFlüge von 1500 km oder wenigerEUR 250*
BFlüge innerhalb der EU von mehr als 1500 km, und alle anderen Flüge zwischen 1500 und 3500 kmEUR 400*
CFlüge, die nicht unter A oder B fallenEUR 600*

* Diese Entschädigung kann um 50 % reduziert werden, wenn die Ankunftszeit des alternativen Fluges die planmäßige Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges nicht um 2 Stunden (Flüge der Kategorie A), 3 Stunden (Flüge der Kategorie B) oder 4 Stunden (Flüge der Kategorie C) überschreitet.

Die Fluggesellschaft, die den Flug durchführt, ist nicht verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die von der Fluggesellschaft nicht vorhersehbar waren, und wenn die Fluggesellschaft alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung zu verhindern.

Dieses Ausgleichssystem basiert auf der EU-Verordnung 261/2004. Wenn Sie von einem Flughafen außerhalb der EU abfliegen (aber zu einem Ziel in einem EU-Land), können lokale Vorschriften und andere Ausgleichsregelungen gelten. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Kundenkontaktcenter. (Abschnitt 5).

2. Verspätung

2.1 Unterstützung bei verspätung

Die in diesem Abschnitt beschriebene Unterstützung wird geleistet, wenn ein Flug über seine planmäßige Abflugzeit um zwei oder mehr Stunden verspätet ist.

Sie erhalten kostenlos:

  • Mahlzeiten und/oder Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit;
  • Hotelunterkunft, wenn eine Übernachtung bzw. eine zusätzliche Übernachtung zur ursprünglich geplanten erforderlich ist (Transport inbegriffen);
  • eine Prepaid-Telefonkarte oder die Kosten von zwei Telefonate (jeweils auf fünf Minuten beschränkt), Faxnachrichten oder E-Mails.

Falls Sie Ihre ursprünglich geplante Reise nicht mehr antreten/fortsetzen wollen, wenn bereits eine Verspätung von mindestens fünf Stunden vorliegt, können Sie sich auch für eine Erstattung entscheiden: für den/die Abschnitt/e der Reise, der/die nicht durchgeführt wurde/n und für den/die Abschnitt/e der Reise, der/die zwar durchgeführt wurde/n, doch jetzt mit Bezug auf den ursprünglichen Reiseplan keinen Sinn mehr ergibt/ergeben. Sie können sich ebenfalls für einen Rückflug zum ersten, auf dem Ticket angegebenen Abflugort entscheiden (falls zutreffend).

2.2 Ausgleichsleistung Bei Verspätung

Wenn bei Ihrer Ankunft eine Verspätung von mindestens 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit eingetreten ist, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung, es sei denn, die Verspätung ist auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, die von der Fluggesellschaft nicht vorhersehbar waren, und die Fluggesellschaft hat alle angemessenen Maßnahmen ergriffen, um die Verspätung zu vermeiden.

Die Entschädigung kann nicht am Flughafen gezahlt werden und Sie müssen sich daher an das Kundenkontaktcenter wenden (siehe Abschnitt 5). Sie können zwischen einer Entschädigung, die in Form eines nicht erstattungsfähigen Beförderungsgutscheins angeboten wird, und einer Geldrückerstattung wählen.

Die Beträge der nicht erstattungsfähigen Beförderungsgutscheine sind wie folgt:

AFlüge von 1500 km oder wenigerEUR 350*
BFlüge innerhalb der EU von mehr als 1500 km, und alle anderen Flüge zwischen 1500 und 3500 kmEUR 500*
CFlüge, die nicht unter A oder B fallenEUR 800*

Und die Geldrückerstattungsbeträge sind wie folgt:

AFlüge von 1500 km oder wenigerEUR 250*
BFlüge innerhalb der EU von mehr als 1500 km, und alle anderen Flüge zwischen 1500 und 3500 kmEUR 400*
CFlüge, die nicht unter A oder B fallenEUR 600*

* Diese Entschädigung kann für Flüge über 3500 km um 50% reduziert werden, wenn die Ankunftszeit des verspäteten Fluges zwischen 3 und 4 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit liegt.

Dieses Ausgleichssystem basiert auf der EU-Verordnung 261/2004. Wenn Sie von einem Flughafen außerhalb der EU abfliegen (aber zu einem Ziel in einem EU-Land), können lokale Vorschriften und andere Ausgleichsregelungen gelten. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Kundenkontaktcenter. (Abschnitt 5).

3. Bedingungen bei nichtbeförderung

Im Fall eines überbuchten Fluges wird die Fluggesellschaft nach Freiwilligen suchen, die bereit sind, ihre bestätigte Buchung gegen eine vereinbarte Entschädigung in Form von Transportgutscheinen einzutauschen. Außerdem bieten wir die im nachfolgenden Abschnitt 3.1 beschriebene adäquate Unterstützung an.

Falls sich nicht genügend Freiwillige finden und Sie gegen Ihren Willen nicht befördert werden, haben Sie Anspruch auf Unterstützung und Ausgleichsleistung, vorausgesetzt, Sie haben die aktuellsten Anforderungen bezüglich der Check-in-Zeit erfüllt. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung, falls für die Nichtbeförderung annehmbare Gründe vorliegen, wie z. B. gesundheitliche Gründe, Sicherheitsgründe oder unzureichende Reisedokumente.

3.1 Unterstützung bei nichtbeförderung

Sie haben die Wahl zwischen:

  • der nächstmöglichen Ersatzbeförderung zu Ihrem endgültigen Reiseziel wie von der Fluggesellschaft angegeben, unter vergleichbaren Transportbedingungen oder zu einem späteren, für Sie passenden Datum, abhängig von der Verfügbarkeit von Sitzplätzen; und
  • unter Berücksichtigung des ursprünglichen Flugplans eine Rückerstattung für den oder die Teil/e der Reise, der/die nicht durchgeführt wurde(n) und den oder die bereits durchgeführten Teil/e, falls der Flug keinen Sinn mehr macht, und außerdem einen Rückflug zum ersten, auf dem Ticket angegebenen Abflugort (falls zutreffend).

Darüber hinaus erhalten Sie kostenlos:

  • Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit;
  • Hotelunterkunft, wenn eine Übernachtung bzw. eine zusätzliche Übernachtung zur ursprünglich geplanten erforderlich ist (Transport inbegriffen);
  • eine Prepaid-Telefonkarte oder die Kosten von zwei Telefonate (jeweils auf fünf Minuten beschränkt), Faxnachrichten oder E-Mails.

3.2 Entschädigung Bei Nichtbeförderung

Wenn Ihnen gegen Ihren Willen die Beförderung verweigert wurde, wird Ihnen am Flughafen eine Entschädigung angeboten. Sie können zwischen einem nicht erstattungsfähigen Beförderungsgutschein und einer Geldrückerstattung wählen.

Die Beträge der nicht erstattungsfähigen Beförderungsgutscheine sind wie folgt:

AFlüge von 1500 km oder wenigerEUR 350*
BFlüge innerhalb der EU von mehr als 1500 km, und alle anderen Flüge zwischen 1500 und 3500 kmEUR 500*
CFlüge, die nicht unter A oder B fallenEUR 800*

Und die erstattungsfähigen Beträge des Gutscheins (in bar) sind wie folgt:

AFlüge von 1500 km oder wenigerEUR 250*
BFlüge innerhalb der EU von mehr als 1500 km, und alle anderen Flüge zwischen 1500 und 3500 kmEUR 400*
CFlüge, die nicht unter A oder B fallenEUR 600*

* Diese Entschädigung kann um 50 % reduziert werden, wenn die Ankunftszeit des alternativen Fluges die planmäßige Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges nicht um 2 Stunden (Flüge der Kategorie A), 3 Stunden (Flüge der Kategorie B) oder 4 Stunden (Flüge der Kategorie C) überschreitet.

Dieses Ausgleichssystem basiert auf der EU-Verordnung 261/2004. Wenn Sie von einem Flughafen außerhalb der EU abfliegen (aber zu einem Ziel in einem EU-Land), können lokale Vorschriften und andere Ausgleichsregelungen gelten. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Kundenkontaktcenter. (Abschnitt 5).

4. Herabstufung

Falls Sie unfreiwillig in einer niedrigeren Reiseklasse als in der, für die Sie Ihr Ticket gekauft haben, einen Sitzplatz zugewiesen bekommen, können Sie folgende Rückerstattung beantragen:

A. 30 % des Flugpreises für alle Flüge von 1.500 km oder weniger oder

B. 50 % des Flugpreises für alle Flüge innerhalb der EU von mehr als 1.500 km und alle anderen Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km oder

C. 75 % des Flugpreises für alle Flüge, die nicht unter A oder B fallen.

5. Rückerstattungsanträge, ansprüche Auf ausgleichsleistungen bei annullierung Und verspätung und andere anfragen

Wie oben beschrieben, wenn Sie Ihre ursprünglichen Reisepläne nicht verfolgen möchten, weil:

  • Ihr Flug storniert wurde oder
  • Ihr Flug eine Verspätung von mindestens 5 Stunden hat oder
  • Ihnen gegen Ihren Willen die Beförderung verweigert wurde.

Sie können eine Rückerstattung für den Teil oder die Teile der Reise beantragen, die Sie nicht unternommen haben, sowie für den oder die bereits zurückgelegten Teile, wenn der Flug unter Berücksichtigung Ihres ursprünglichen Flugplans keinen sinnvollen Zweck mehr erfüllt.

Alle Anträge auf Rückerstattung und Entschädigung müssen an die Fluggesellschaft gerichtet werden, die den Flug tatsächlich durchgeführt hat oder den Flug durchführen sollte.

Wenn Sie Air France oder KLM bezüglich eines Erstattungsantrags, eines Schadensersatzanspruchs oder einer anderen Anfrage kontaktieren möchten, nutzen Sie bitte eine der unten angegebenen Optionen.

6. Zuständige Nationale Aufsichtsstellen

Jeder EU-Mitgliedstaat hat eine Stelle benannt, die für die Durchsetzung der Entschädigung und die in dieser Mitteilung dargelegten Unterstützungsregelungen verantwortlich ist.

Siehe Kontaktdaten

Wenn Sie für Ihre Flugunterbrechung eine Ausgleichsleistung beanspruchen möchten, ohne einem Drittanbieter eine Bearbeitungsgebühr bezahlen zu müssen, rät die Europäische Kommission den Passagieren, direkt das Luftfahrtunternehmen zu kontaktieren, und dies nicht bei einer Entschädigungsagentur zu tun. (Kontaktinformationen sind über die Webseite der Fluggesellschaft, die den Flug durchführt, erhältlich).

Im Falle von Annullierungen, Verspätungen, Herabstufung und Nichtbeförderung

Version 5, aktualisiert 07-2021